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9-Euro-Ticket als Jobticket richtig abrechnen

Mit dem 9-Euro-Ticket können Bürger in den Monaten Juni bis August jeweils ÖPNV fahren - Wie muss das Ticket in der Lohnabrechnung berücksichtigt werden und wie werden die Differenzbeträge zum Jobticketz-Abo erstattet?

Seit dem 1. Juni gilt für den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) das  "9-Euro-Ticket". Es wurde von der Bundesregierung beschlossen, um die Menschen zu motivieren, den ÖPNV zu nutzen und somit Fahrkosten z. B. für die Fahrt zur Arbeitsstätte zu reduzieren.

Viele Arbeitgeber stellen jedoch ihren Arbeitnehmern ein Jobticket für den ÖPNV zur Verfügung oder übernehmen die Kosten ihrer Beschäftigten. Wie muss in diesem Fall das 9-Euro-Ticket in der Lohnabrechnung berücksichtigt werden?

Vom Arbeitgeber beschafftes Jobticket

Stellt der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern zusätzlich zum Arbeitslohn ein Ticket für den ÖPNV zur Verfügung, ist dies in Höhe von bis zu 44 Euro pro Monat steuer- und sozialversicherungsfrei. Mit dem 9-Euro-Ticket ändert sich nichts (außer, dass es für den Arbeitgeber billiger wird). Der bisher steuer- und sozialabgabenfreie Sachbezug bleibt steuer- und sozialabgabenfrei.

Viele ÖPNV-Betreiber haben bereits angekündigt, dass sie bei laufenden Abo-Verträgen, den Differenzbetrag erstatten oder verrechnen. Die Finanzverwaltung hat sich bisher noch nicht dazu geäußert, wie vorzugehen ist, falls in der Lohnabrechnung für z. B. den Monat Juni versehentlich ein höherer Betrag berücksichtig wurde. Es ist aber davon auszugehen, dass solche Fehler in der Jahresschlussabrechnung korrigiert werden können.

Vom Arbeitnehmer beschafftes Ticket mit Erstattung durch den Arbeitgeber

Viele Arbeitgeber erstatten ihren Arbeitnehmern die Kosten eines selbstbeschafften ÖPNV-Tickets ganz oder teilweise. Auch diese Zahlung ist steuer- und sozialabgabenfrei, sofern sie zusätzlich zum Arbeitslohn erfolgt und soweit sie die tatsächlichen Kosten für das Ticket nicht übersteigt.

Nun war zu befürchten, dass die Arbeitnehmer für Juni bis August ein 9-Euro-Ticket kaufen, der Arbeitgeber ihnen aber weiterhin den höheren Betrag auszahlt. Das Bundesfinanzministerium hat in einem Schreiben vom 30. Mai festgelegt, dass ein solcher Fehler nicht zu beanstanden ist, wenn im Jahr insgesamt die Erstattungen des Arbeitgebers nicht höher sind als die tatsächlichen Kosten des Arbeitnehmers.

Arbeitgeber sollten sich also, falls sie z. B. im Juni mehr als 9 Euro erstattet haben, von ihrem Arbeitnehmer die tatsächlich gekaufte Fahrkarte zeigen lassen. Hat der Arbeitnehmer unbedacht eine reguläre Karte geka ft, sollet er aufgefordert werden, für die Monate Juni und August das 9-Euro-Ticket zu erwerben und sich um eine Erstattung für das zu teure Ticket zu bemühen. Etwas anderes kann dann gelten, wenn der Arbeitgeber mit seinem Arbeitnehmer den Erwerb eines konkreten ÖPNV-Tickets vereinbart hat. In diesem Fall könnte sich der Arbeitnehmer tatsächlich weigern, das 9-Euro-Ticket zu wählen.